1. Allgemeine Grundlagen

1.1. Vertragspartner sind die ipefon GmbH (nachfolgend „ipefon“), Heinrich-Schneidmadl-Str. 15 / Top 2.31, 3100 St. Pölten (Bezirksgericht St. Pölten) sowie der Kunde.
1.2. Die ipefon schließt sämtliche – auch künftige – Verträge nur aufgrund der folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Käufern, Werkbestellern und sonstigen Abnehmern – im folgenden kurz „Kunden“ – finden selbst dann keine Anwendung, wenn der Kunde bei der Auftragserteilung auf solche Geschäftsbedingungen verweist und ipefon diesen Geschäftsbedingungen nicht sofort widerspricht; Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden, auf die dieser in Anboten, Bestellungen oder sonstigen Erklärungen hinweist und die ipefon nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für die Geschäftsbeziehung zwischen ipefon und dem Kunden – auch soweit es künftige Geschäfte betrifft – nicht verbindlich.
1.3. ipefon wendet sich mit seinem Leistungsangebot ausschließlich an Geschäftskunden, nicht an private Verbraucher. Sollte ipefon Kenntnis davon erhalten, dass ein Kunde privater Verbraucher ist, verfügt ipefon über ein außerordentliches Kündigungsrecht nach Punkt 9.3. des vorliegenden Vertrages.
1.4. Der Kunde akzeptiert die Geschäftsbedingungen der ipefon mit Absenden eines von ihm unterfertigten Vertragsanbotes oder der Annahme eines Vertragsanbotes der ipefon.
1.5. Zwingende Bestimmungen des TKG 2003 gehen den vor; die übrigen Bestimmungen der AGB’s werden hiervon nicht berührt.
1.6. Diese AGB’s, die Leistungsbeschreibung (LB) und Entgeltbestimmungen (EB) wurden dem Kunden übergeben / übermittelt. Änderungen – unabhängig davon, ob sie für den Kunden ausschließlich begünstigend sind oder nicht – werden dem Kunden jeweils übergeben oder ihm sonst übermittelt. Die ABG’s, die LB und EB und alle Änderungen sind auch im Internet unter der Adresse www.ipefon.at | downloads kundgemacht und liegen bei den die Produkte der ipefon vertreibenden Vertragshändlern auf. Auf Wunsch des Kunden wird ihm jederzeit kostenlos ein Exemplar der AGB’s, der LB und EB übermittelt.
1.7. Änderungen der AGB’s, der LB und EB treten frühestens zwei Monate nach ihrer Kundmachung gemäß §25 Abs 2 TKG 2003 in Kraft, sofern durch die Änderung die Kunden nicht ausschließlich begünstigt werden. Letztere treten unmittelbar in Wirksamkeit.
1.8. Änderungen der gesetzlichen Steuern, insbesondere der Umsatzsteuer, berechtigen ipefon zur sofortigen Anpassung.
1.9. Änderungen der AGB’s, der LB und EB, die den Kunden nicht ausschließlich begünstigen, berechtigen ihn, den Vertrag bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kostenlos zum Termin des Inkrafttretens (Punkt 1.6.) zu kündigen. Ein entsprechender Hinweis wird dem Kunden in geeigneter Form (§ 25 Abs 3 TKG) gemeinsam mit den Änderungen zur Verfügung gestellt bzw. übermittelt. Die Nichtvornahme einer solchen Kündigung gilt als Annahme der Änderung.

2. Vertragsabschluss/Vertragsänderungen

2.1. Ein Vertrag kommt dadurch zustande, dass ipefon nach Erhalt des vom Kunden abgechickten Anbots oder des vom Kunden unterfertigten ipefon – Vertragsanbots (Formular) entweder eine schriftliche Annahmeerklärung abschickt oder die von dem Kunden gewünschten Leistungen/Lieferungen erbringt.
2.2. Der Kunde ist verpflichtet, ipefon alle notwendigen Angaben über seine Identität, seine Rechts- und Geschäftsfähigkeit und alle weiteren relevanten Umstände durch Vorlage geeigneter (amtlicher) Dokumente zu erteilen, die eine Prüfung seiner Identität, der Richtigkeit seiner Angaben und seiner Kreditwürdigkeit ermöglichen. Der Kunde ist damit einverstanden, dass ipefon Recherchen über seine Kreditwürdigkeit anstellt, insbesondere Auskünfte von Wirtschaftsauskunfteien (KSV, AKV, …) einholt.
2.3. Der Kunde ist überdies verpflichtet, ipefon eine Zustellanschrift und eine Kreditkarten- oder eine Bankverbindung zu einem im EU-Raum bestehenden Kreditinstitut mit Sitz in einem EU Land oder der Schweiz bekanntzugeben.
2.4. Der Kunde hat ipefon alle Änderungen seiner Daten (Punkte 2.2. und 2.3.) unverzüglich, nachweislich und schriftlich mitzuteilen und haftet für alle Nachteile, die ipefon aus der Unterlassung der Erfüllung dieser Verpflichtung erwachsen.
2.5. ipefon steht es frei, Anbote und Bestellungen eines Kunden abzulehnen; insbesonders dann, wenn die vom Kunden übermittelten Daten unvollständig, unglaubwürdig, unrichtig oder ihre Richtigkeit zweifelhaft sind, der Kunde in der Vergangenheit Zahlungsverpflichtungen gegenüber der ipefon nicht erfüllt hat oder ein in der Vergangenheit begründetes Vertragsverhältnis zum Kunden aufgrund Verletzung wesentlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag oder aufgrund strafbarer Handlungen des Kunden im Zusammenhang mit von ipefon zur Verfügung gestellten Lieferungen/Leistungen geendet hat. Im Fall einer Ablehnung hat der Kunde keinen Anspruch auf Ersatz der ihm allenfalls hiedurch entstehenden Schäden, Aufwendungen oder sonstigen Nachteile.
2.6. Soweit für die Einrichtung und den Betrieb von Telekommunikationsanlagen bei einem Kunden besondere zusätzliche (behördliche) Bewilligungen oder Genehmigungen notwendig sind, ist der Kunde verpflichtet, ipefon hierüber aufzuklären und auf seine Kosten diese Bewilligungen/Genehmigungen einzuholen. Für den Fall, dass der Kunde die zusätzlich notwendigen Bewilligungen / Genehmigungen nicht erhält, haftet ipefon nicht für einen ihm allenfalls hiedurch entstehenden Schaden, Aufwand oder sonstigen Nachteil; demgegenüber haftet der Kunde ipefon gegenüber für alle ihr entstehenden Schäden, Aufwendungen und sonstigen Nachteile, die aus der Unterlassung der Mitteilung über die Notwendigkeit weiterer Bewilligungen/Genehmigungen entstehen.
2.7. ipefon ist berechtigt, ihre Rechte und Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Kunden auch ohne
Zustimmung des Kunden auf ein Unternehmen desselben Konzerns zu übertragen. Der Kunde erteilt bereits
jetzt seine Zustimmung hiezu.
2.8. Mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von ipefon kann ein Dritter ein zu einem Kunden
bestehendes Vertragsverhältnis übernehmen. Für den Fall der Übernahme haften für offene Entgelte und
sonstige ipefon dem Kunden gegenüber zustehende Ansprüche sowohl der Kunde als auch der neue
Vertragspartner zur ungeteilten Hand. Sofern der ursprüngliche Vertragspartner dem Wechsel nicht
ausdrücklich schriftlich zustimmt, haftet der Dritte ipefon für alle ihr aus dem Wechsel des Kunden
entstehenden Aufwendungen, Schäden und Nachteile.

3. Leistungen/Lieferungen

3.1. Die Beschreibung der von ipefon angebotenen Leistungen, die Frist bis zum erstmaligen Anschluss bzw.
zur erstmaligen Freischaltung sowie die Arten der angebotenen Wartungsdienste sind in den, einen integrierten
Bestandteil des Vertrages mit dem Kunden bildenden LB enthalten.
3.2. Angekündigte Leistungsfristen/Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn ein Fixgeschäft schriftlich
vereinbart worden ist. Wird ein vereinbarter Liefertermin/eine Leistungsfrist mehr als zwei Wochen
überschritten, so kann der Kunde schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen setzen und nach deren erfolglosen
Verstreichen vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass die Vereinbarung von ipefon
ohne ihr Verschulden nicht erfüllt werden konnte. Dem Kunden stehen im Rücktrittsfall keine Ansprüche
gegenüber ipefon auf Ersatz ihr allfällig entstehender Schäden, Aufwendungen und sonstigen Nachteile zu.
3.3. Der Kunde ist verpflichtet, ipefon alle notwendigen Unterlagen und Informationen vollständig zur
Verfügung zu stellen und seiner ihn treffenden Mitwirkungspflicht (Zugang zu Räumlichkeiten, notwendige
Vorinstallationen, etc.) nachzukommen. Kann ipefon eine Lieferung/Leistung aus Gründen, die der Kunde zu
vertreten hat, nicht oder nicht in der vereinbarten Frist / zu dem vereinbarten Termin erbringen, ist ipefon
berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde diese Verpflichtungen nicht innerhalb einer
höchstens zweiwöchigen schriftlich gesetzten Nachfrist erfüllt. In jedem Fall haftet der Kunde ipefon gegenüber
für alle ihr entstehenden Schäden und Aufwendungen, die aus der Verzögerung oder dem berechtigten Rücktritt
von ipefon von dem Vertrag resultieren. Solche Verzögerungen oder ein Unterbleiben der Leistungserbringung
führen weder zu einem Verzug noch zu einer Haftung von ipefon.
3.4. Leistungen/Lieferungen, die mehrere Einheiten umfassen, berechtigen ipefon,
Teilleistungen/Teillieferungen durchzuführen und hierüber Teilrechnungen zu legen.

4. Störungen/Unterbleiben der Leistung

4.1. Der Kunde hat Störungen, Mängel und Schäden des Anschlusses ipefon unverzüglich nachweislich
bekanntzugeben. ipefon ist verpflichtet – sofern der Kunde seine Mitwirkungspflicht (Ermöglichen des Zuganges
zu Leitungen und Endgeräten, etc.) erfüllt – entsprechend den Bestimmungen in der LB – jedoch ohne
schuldhafte Verzögerungen – mit der Behebung der Störungen/Mängel/Schaden zu beginnen. Zeigt der Kunde
Störungen/Mängel/Schäden außerhalb der in der LB festgelegten Kernzeit an, so ist ipefon nur verpflichtet, mit
der Behebung der Störung/Mängel/Schäden im Rahmen der in der LB festgelegten Zeit – nicht jedoch
außerhalb dieser Zeiten – zu beginnen. Außerhalb der in der LB festgelegten Zeiten erfolgt ein Beginn der
Behebung der Störungen/Mängel/Schäden nur dann, wenn der Kunde bereit ist, die hiermit verbundenen
gesonderten Kosten zu bezahlen.
4.2. Behebt ipefon eine Störung nicht innerhalb des in der LB festgelegten Zeitraumes und trifft ipefon ein
Verschulden an der Verzögerung, so wird dem Kunden der in den EB hiefür festgelegte Betrag in einer der
künftigen Rechnungen als pauschalierter Schadenersatz bei Ausschluss darüberhinausgehender Ansprüche
gutgeschrieben.
4.3. Störungen/Mängel/Schäden oder Verzögerungen bei der Behebung, die der Kunde zu vertreten hat,
berechtigen ihn nicht, das von ihm zu bezahlende monatliche Entgelt zu mindern oder einzubehalten. Der
Kunde ist in einem solchen Fall überdies verpflichtet, ipefon alle ihr entstehenden Aufwendungen –
entsprechend den EB –, Schäden und sonstigen Nachteile zu ersetzen.
4.4. ipefon wird die bestmögliche Erreichbarkeit und Empfangsqualität, unter Berücksichtigung der
geografischen, atmosphärischen, technischen und sonstigen Umstände herstellen. Eine Beeinträchtigung der
Empfangs- und Übertragungsqualität durch die oben genannten Einflüsse sind nicht von ipefon zu vertreten.
4.5. ipefon haftet nicht für Störungen/Mängel/Schäden, die durch Störungen im Netz von Roaming-Partnern
oder sonstigen Betreibern/Vertragspartnern von ipefon entstehen, soweit ipefon bei der Auswahl dieses
Partners nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist.
4.6. ipefon wird, sollte es zu Kapazitätsengpässen, zu in der LB festgelegten routinemäßigen
Wartungsarbeiten oder zu notwendigen Wartungsarbeiten/ Mängelbehebungsarbeiten/Entstörungsarbeiten im
Netz kommen, diese Arbeiten so rasch wie möglich im Rahmen ihrer technischen und sachlichen Möglichkeiten
durchführen. In diesem Zeitraum kann es zu Einschränkungen und/oder Ausfällen des Netzes kommen. Sollten
diese Einschränkungen/Ausfälle das in der LB festgelegte Ausmaß übersteigen, wird ipefon dem Kunden den in
der LB festgelegten pauschalierten Entschädigungsbetrag bei Ausschluss darüber hinausgehender Ansprüche in
einer der folgenden Rechnungen gutschreiben. Der Kunde ist in keinem Fall berechtigt, seine monatlichen
Entgeltzahlungen zu reduzieren oder einzustellen.

5. Preise

5.1. Die Preise sind Festpreise.
5.2. Soweit nicht die Hauptleistungspflicht des Kunden, d.h. die Pflicht zur Zahlung des
nutzungsunabhängigen Grundentgelts betroffen ist, bestimmt ipefon die Entgelte durch die jeweils aktuelle
Preisliste nach billigem Ermessen.
5.3. ipefon hat das Recht, Änderungen der Preise oder der Dienstleistungen vorzunehmen. ipefon kündigt die
Änderung im Vorhinein an. Sollte eine solche Änderung für den Kunden nachteilig sein, kann der Kunde die
Leistung, die von der Änderung betroffen ist, schriftlich kündigen. Eine solche Kündigung wird mit dem Datum
der Einführung der jeweiligen Änderung wirksam. ipefon wird den Kunden in der Änderungsmitteilung über
dieses außerordentliche Kündigungsrecht informieren. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Kunde von
diesem Recht nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Benachrichtigung Gebrauch macht. Das
Widerspruchs- bzw. Kündigungsrecht nach der vorliegenden Klausel besteht nicht, soweit Änderungen
ausschließlich zu Gunsten des Kunden vorgenommen werden bzw. soweit ipefon die Preise bei einer Änderung
des gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuersatzes anpasst. Ein Kündigungsrecht des Kunden besteht nicht in
den Fällen der Punkte 5.4. und 5.5.
5.4. Bei Preisanpassungen im Bereich regulierter Entgelte (z.B. Interconnectpreise, TAL Entgelte) um mehr
als 5 % zu Ungunsten von ipefon bzw. bei grundlegenden Änderungen regulierter Entgelte aufgrund
gerichtlicher oder regulatorischer Entscheidungen (z.B. Wegfall der Entgeltgenehmigungspflicht, Einführung
zusätzlicher Entgelte) und hierdurch bedingter Änderungen der Einkaufspreise von ipefon um mehr als 5 % zu
Ungunsten von ipefon, hat ipefon das Recht, die monatlichen und nutzungsabhängigen Entgelte sowie die
einmaligen Entgelte mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat zum Wirksamwerden der regulatorischen
Änderung entsprechend anzupassen. Ein Kündigungsrecht des Kunden besteht in diesem Fall nicht.
5.5. Ein Kündigungsrecht des Kunden besteht zudem nicht, sofern durch regulatorische Entscheidungen die
gültigen Entgelte zwischen ipefon und dem Kunden gesetzlich neu festgelegt werden (z.B. Festsetzungen der
Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) im Bereich von Premium-Diensten, Massenverkehrsdiensten
u.Ä.). In diesem Fall gelten die festgesetzten Entgelte unmittelbar. ipefon informiert den Kunden unverzüglich
über diese Festsetzungen.
5.6. Den Leistungen/Lieferungen von ipefon liegen – sofern mit einem Kunden nicht eine gesonderte,
abweichende Vereinbarung getroffen worden ist – die Preisangaben gemäß der jeweils geltenden EB von ipefon
zugrunde. Die Preise verstehen sich – sofern nicht anders gekennzeichnet – in EUR zuzüglich der jeweils
geltenden Umsatzsteuer. Sind in den angegebenen Preisen öffentliche Abgaben enthalten, die nach Abschluss
des Vertrages jedoch vor Rechnungslegung, erhöht werden, ist ipefon berechtigt, den Kunden mit diesen
zusätzlichen Nebenkosten zu belasten (Punkt 1.8.).
5.7. ipefon ist berechtigt – nach ihrer Wahl – in ein, zwei oder dreimonatigen Intervallen abzurechen. Die
Länge des Intervalls wird dem Kunden bei Vertragsabschluss bekannt gegeben. Eine vom Kunden zu
bezahlende Grundgebühr ist für die jeweilige Abrechnungsperiode im Voraus, die Summe der
leistungsabhängigen Entgelte jeweils am Ende der Verrechnungsperiode zu bezahlen. In dem Monat des
Vertragsabschlusses wird ein dem Leistungszeitraum entsprechender Anteil des Grundentgeltes berechnet,
beginnend mit dem auf die Installation folgenden Tag. Diese Art der Abrechnung ist auch auf die Fällen
anzuwenden, in denen der Vertrag während eines Monats endet.
5.8. Das verrechnete Entgelt ist nach Zugang der Rechnung – sofern mit dem Kunden keine andere
schriftliche Vereinbarung besteht – sofort zu bezahlen, wobei allfällige mit der Bezahlung verbundene Kosten,
Gebühren und Aufwendungen vom Kunden zu tragen sind. Erteilt der Kunde ipefon bei Abschluss des Vertrages
keine Ermächtigung zum Einzug der Forderung nach dem Einzugsermächtigungsverfahren, ist ipefon berechtigt,
für jede Rechnung ein Entgelt in Höhe der mit der Aufstellung und dem Versand verbundenen – in den EB
wiedergegebenen – Kosten, zumindest jedoch EUR 5,00 – zu verlangen. Sollte der Kunde die
Einzugsermächtigung zu einem späteren Zeitpunkt erteilen, fällt die Zahlung dieser Gebühren/Kosten ab
diesem Zeitpunkt weg.
5.9. Für den Fall der unverhältnismäßig hohen Inanspruchnahme von Leistungen oder für den Fall der
Gefährdung der rechtzeitigen Bezahlung künftiger Entgelte ist ipefon berechtigt, von dem Kunden
Vorauszahlungen oder sonstige ausreichende Sicherheiten für die künftige Erfüllung der Verpflichtungen durch
den Kunden auf die künftigen Verbindungsentgelte in Höhe bis zu 100% der durchschnittlichen
Verbindungsentgelte der letzten drei Monate verlangen (vgl. §1052 ABGB).
5.10. Dem Kunden überlassene Rechnungen sind in Grundentgelte, Verbindungsentgelte und sonstige Entgelte
aufgegliedert. Die Umsatzsteuer und sonstige öffentliche Abgaben sind getrennt ausgewiesen. Der Kunde
verzichtet auf einen Einzelentgeltnachweis. Ein Einzelentgeltnachweis wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des
Kunden und zu den in den EB wiedergegebenen Kosten erstellt.

6. Fälligkeit/Verzug

6.1. ipefon ist berechtigt, im Falle des Verzuges, Verzugszinsen von 15% p.a. zu verrechnen.
6.2. Rechnungen sind unmittelbar (innerhalb von 8 Tagen) nach Ihrer Zustellung (Rechnungsdatum gilt)
(entweder per Post oder per E-Mail) zur Zahlung fällig und werden per Bankeinzug oder Lastschrift eingezogen.
Der Kunde ermächtigt ipefon noch gesondert, angefallene Entgelte über sein angegebenes Konto einzuziehen.
Sollte das Bankinstitut die Zahlung zurückweisen, befindet sich der Schuldner unmittelbar in Verzug. Der
gesetzliche Verzug tritt in allen Fällen ein, wenn die Zahlung nicht innerhalb von fünf Werktagen auf dem Konto
der ipefon gutgeschrieben wurde.
6.3. Für den Fall, dass Bankeinzüge oder Lastschriften von der bezogenen Bank nicht ausgeführt werden, ist
ipefon berechtigt vom Kunden einen pauschalierten Schadenersatz i. H. v. € 20,00 je zurückgewiesener
Transaktion zu erheben. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt
nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist sowie dass der Kunde den Schaden nicht zu vertreten
hat.
6.4. Im Falle des Verzuges ist der Kunde überdies verpflichtet, ipefon sämtliche von ihr zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aufgewendete Kosten, insbesondere Mahn -und Inkassokosten sowie
Kosten der Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu ersetzen.
6.5. Für den Fall, dass der Kunde in Verzug gerät oder sich seine Vermögenslage deutlich verschlechtert, ist
ipefon auch berechtigt, alle ihre Forderungen (auch bei Stundung der Zahlung) sofort fällig zu stellen und noch
nicht oder nur teilweise erfüllte Verträge mit sofortiger Wirkung aufzulösen. ipefon ist in einem solchen Fall
auch berechtigt, die Rückgabe gelieferter Waren zu begehren. Im Falle einer Rückabwicklung vor der
Installation steht ipefon ein pauschaler Schadenersatz in der Höhe der allenfalls geleisteten Anzahlung und –
auch wenn keine Anzahlung geleistet worden ist oder bei einer Auflösung nach Installation – das Grundentgelt
für 6 Monaten zu. Punkt 9.2. gilt entsprechend.
6.6. ipefon ist berechtigt, Zahlungen des Kunden unabhängig von ihrer Widmung auf Forderungen ihrer Wahl
anzurechnen.
6.7. Eine Aufrechnung mit vermeintlichen Gegenforderungen des Kunden gegen Forderungen von ipefon ist
dem Kunden nicht gestattet.

7. Pflichten des Kunden

7.1. ipefon stellt dem Kunden aufgrund des Vertrages Gegenstände zur Verfügung (insbesondere Endgeräte,
Hardware,….), die in ihrem Eigentum stehen. Der Kunde hat, sofern er diese Gegenstände nicht käuflich
erwirbt, nur das Nutzungsrecht, wobei die normale Abnützung mit dem von dem Kunden zu bezahlenden
monatlichen Entgelt abgegolten ist. Schäden oder ungewöhnliche Abnützung, die der Kunde zu vertreten hat,
sind ipefon zu ersetzen. Sollte der Kunde die zuvor erwähnten Gegenstände käuflich erwerben, so bleiben diese
Gegenstände bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgeltes zuzüglich allenfalls aufgrund einer
verspäteten Zahlung aufgelaufenen Zinsen und Kosten, im Eigentum von ipefon
7.2. Der Kunde ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Gegenstände (insbesondere Endgeräte,
Hardware,….) und Leistungen ausschließlich für den Zweck, für den sie bestimmt sind, zu verwenden und jede
missbräuchliche Verwendung zu unterlassen, wobei hierunter auch die in § 107 TKG wiedergegebenen
Sachverhalte zu verstehen sind. Der Kunde ist überdies alleine für den Inhalt der von ihm von dem ihm
überlassenen Anschluss übermittelten Nachrichten verantwortlich. Sollten die von dem Kunden von seinem
Anschluss übermittelte Nachrichten gegen gesetzliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstoßen oder es
zu einer wesentlichen Beeinträchtigung/Belästigung anderer Kunden oder Dritter kommen, so trifft ipefon keine
Haftung. ipefon ist in einem solchen Fall unbeschadet darüber hinausgehender Ansprüche berechtigt, das
Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zur Auflösung zu bringen und Schadenersatz inklusive entgangenem
Gewinn geltend zu machen. Sollte ein anderer Kunde oder ein Dritter ipefon direkt/indirekt in Anspruch
nehmen, ist der Kunde verpflichtet, ipefon alle von ihr zur Abwehr solcher Ansprüche aufgewendeten Kosten
und Aufwendungen wie auch alle von ihr an den anderen Kunden/Dritten geleistete Zahlungen zu refundieren.
7.3. Der Kunde haftet ipefon für alle Beschädigungen und missbräuchliche Verwendung von ihm zur
Verfügung gestellten – wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, im Eigentum von ipefon stehenden –
Gegenständen (insbesondere Endgeräte, Hardware,…) und ihm allenfalls zur Verfügung gestellten Codes, etc..
Werden dem Kunden Codes, insbesondere zur persönlichen Identifizierung, überlassen, ist er verpflichtet, diese
Codes geheim zu halten, sie nicht im Nahebereich des Endgerätes zu vermerken oder aufzubewahren und dafür
Sorge zu tragen, dass Dritte keine Kenntnis von dem Code erlangen können. Der Kunde ist verpflichtet, ipefon
jeden ihr aus der Verletzung der zuvor wiedergegebenen Verpflichtungen entstehende Schaden und alle daraus
resultierenden Aufwendungen zu ersetzen. Der Kunde ist überdies verpflichtet, unverzüglich nach
Bekanntwerden der Beschädigung/des Verlustes/etc. ipefon nachweislich darüber zu informieren, sodass ipefon
eine Sperre des Anschlusses verfügen kann.
7.4. Für Entgeltforderungen und Schäden aus der Benützung des Anschlusses/der Hardware/Software durch
Dritte haftet der Kunde unbeschränkt zur ungeteilten Hand mit dem Dritten, sofern er die Benützung
zugelassen/nicht verhindert hat.
7.5. Der Kunde darf Anrufe nur auf Anschlüsse Dritter umleiten, wenn diese damit einverstanden sind. Für
allfällige ipefon aus einer unberechtigten Umleitung entstehenden Schäden und Aufwendungen sowie Zahlungen
an Dritte, haftet der Kunde.
7.6. Der Kunde darf nur für einen Anschluss zugelassene Endgeräte verwenden und haftet ipefon für alle aus
der Verletzung dieser Verpflichtung resultierenden Schäden und Aufwendungen.

8. Datenschutz

8.1. ipefon ermittelt, verarbeitet und speichert aufgrund der Bestimmungen dieses Vertrages die
personenbezogenen Daten des Kunden gemäß den Bestimmungen des TKG 2003 und den Bestimmungen des
DSG in der jeweils geltenden Fassung in dem Ausmaß, das zur Erbringung und Verrechnung der vereinbarten
Leistungen und zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen notwendig ist.
8.2. ipefon ist berechtigt, die personenbezogenen Daten des Kunden konzernintern zu verwenden um eine
Verbesserung der Dienstleistungen, des Systems und der Bedienbarkeit zu erreichen. Ebenso ist ipefon
berechtigt, die personenbezogenen Daten zu verwenden, um dem Kunden über aktuelle Angebote,
Werbeaktionen und sonstige Marketingmaßnahmen zu informieren. Diese Ermächtigung kann der Kunde
jederzeit schriftlich widerrufen.
8.3. Die personenbezogenen Daten des Kunden werden – soweit es Stammdaten betrifft – nach der
Beendigung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses gelöscht, jedenfalls aber nach sieben Jahren, soweit
nicht gesetzlich längere Aufbewahrungspflichten bestehen. Soweit es die Verkehrsdaten betrifft, werden sie so
lange aufbewahrt, als der Kunde die ihm übersandten Rechnungen beeinspruchen kann, längstens jedoch sechs
Monate ab dem Zugang der Rechnung, sofern nicht Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung
vorschreiben. Sollte der Kunde ein (gerichtliches) Verfahren/Schlichtungsverfahren über die Feststellung der
Höhe des tatsächlich von ihm zu bezahlenden Entgelts einleiten, ist ipefon verpflichtet, die Verkehrsdaten erst
nach der rechtskräftigen Beendigung der Auseinandersetzung zu löschen. Inhaltsdaten werden im Rahmen des
§ 101 TKG 2003 gespeichert und unmittelbar nach Erbringung der Leistung gelöscht, sofern nicht
Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. ipefon trifft gemäß der Bestimmung des § 95 TKG
2003 sämtliche Maßnahmen, um eine größtmögliche Datensicherheit zu erreichen. Den Vertragspartnern ist
bewusst, dass es dennoch zu illegalen Zugriffen Dritter kommen kann. ipefon ist verpflichtet, unmittelbar nach
Bekanntwerden solcher illegaler Handlungen Dritter alle Vorkehrungen zu treffen, um solche Eingriffe in
Hinkunft zu verhindern. Allfällige durch rechtswidrige Handlungen Dritter den Kunden entstehende Schäden und
Aufwendungen hat ipefon nur dann zu ersetzen, wenn sie oder ihre Mitarbeiter das unbefugte Eindringen des
Dritten vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben.
8.4. Die Höhe des Schadenersatzes ist jedenfalls mit EUR 1.000,00 pro Schadensfall begrenzt.

9. Laufzeit des Vertrages

9.1. Der Vertrag wird – sollte nicht mit dem Kunden eine Sondervereinbarung bestehen – auf unbestimmte
Zeit abgeschlossen und kann von jedem der Vertragspartner – sofern nicht ein zeitlich begrenzter
Kündigungsverzicht oder eine fixe Laufzeit vereinbart worden ist – jederzeit zum Ende eines jeden
Kalendermonats unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist schriftlich mittels eingeschriebenen
Briefes aufgekündigt werden.
9.2. Sollte zwischen dem Kunden und ipefon eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart sein, so endet der
Vertrag in dem vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Aufkündigung bedarf. Der Kunde ist nach Ablauf des
vereinbarten Zeitraumes verpflichtet, alle ihm überlassenen Gegenstände spätestens an dem auf den letzten
Tag des vereinbarten Vertragszeitraumes folgenden Tag an ipefon zurückzustellen. Sollte der Kunde dieser
Verpflichtung nicht nachkommen, ist ipefon berechtigt, bis zur Erfüllung der Verpflichtung durch den Kunden ein
Benützungsentgelt zu verrechnen, das 50% über den durchschnittlich in den letzten drei Monaten des
Vertragsverhältnisses aufgelaufenen Entgelten liegt. Für den Fall, dass das Vertragsverhältnis durch ein
Verschulden des Kunden vor Ablauf der vereinbarten Zeit endet, ist der Kunde verpflichtet, ipefon einen
pauschalen Schadenersatz in Höhe von 50% der durchschnittlichen Entgelte der letzten drei Monate / bei
kürzerer Laufzeit der Durchschnitt dieser für die Restlaufzeit zu bezahlen.
9.3. Sowohl der Kunde als auch ipefon können das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung der in Punkt 9.1. und
Punkt 9.2. wiedergegebenen Bedingungen auflösen, wenn ihnen die weitere Zuhaltung des
Vertragsverhältnisses nicht zumutbar ist. Als Gründe für die Ausübung des außerordentlichen Auflösungsrechtes
kommen insbesondere die beharrliche Verletzung wesentlicher Bestimmungen des Vertrages, insbesondere die
missbräuchliche Verwendung des Anschlusses/der Endgeräte, die Verletzung von Zahlungsverpflichtungen, die
beharrliche Verletzung der im § 72 TKG normierten Bestimmungen zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der
Telekommunikationsnetze und dem Schutz Dritter, die Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen
des Kunden oder der ipefon oder ein Unterbleiben der Eröffnung des Konkursverfahren mangels
kostendeckenden Vermögens unterbleibt.
9.4. Der Kunde ist verpflichtet jede Änderung seiner Daten, die er ipefon bekannt gegeben hat, sowie
rechtlich relevante Änderungen – wie den Verlust der Geschäftsfähigkeit, Änderungen der Rechtsform,
Eröffnung des Konkursverfahrens, etc. – unverzüglich, nachweislich und schriftlich bekanntzugeben. Gibt der
Kunde ipefon eine Änderung seiner Anschrift nicht bekannt und sendet ipefon rechtlich bedeutende
Erklärungen, Rechnungen und dergleichen an die ihr zuletzt von dem Kunden bekannt gegebene Anschrift, so
gelten diese Erklärungen als dem Kunden zugegangen. Nicht rekommandiert zugestellte Schriftstücke gelten
mit dem auf die Absendung folgenden dritten Werktag als zugegangen, sofern der Kunde Unternehmer im
Sinne des § 1 Abs 2 KSchG ist und nicht glaubhaft macht, dass die Zustellung nicht oder zu einem späteren
Zeitpunkt erfolgt ist.
9.5. Aus den in Punkt 9.3. wiedergegebenen Gründen ist ipefon auch berechtigt ohne Androhung eine
sofortige Sperre des Anschlusses zu verfügen, in allen anderen Fällen ist dem Kunden eine Sperre unter
Setzung einer zweiwöchigen Nachfrist zur Erfüllung seiner Verpflichtungen schriftlich anzudrohen.

10. Gewährleistung/Schadenersatz

10.1. Der Kunde ist verpflichtet, die ihm gelieferten Waren und die für ihn erbrachten Dienstleistungen
unverzüglich zu überprüfen und Mängel – bei sonstigem Verlust der Ansprüche – binnen 7 Tagen nach Erhalt
der Ware oder Erbringung der Leistung nachweislich schriftlich zu rügen. Berechtigte Gewährleistungsansprüche
kann ipefon nach ihrer Wahl durch Verbessern, Nachtrag des Fehlenden, Preisminderung, Austausch oder
Rückerstattung des Entgeltes gegen Rücknahme der Ware erfüllen. Die Mängelbehebung erfolgt nach Wahl von
ipefon in ihren Geschäftsräumlichkeiten oder direkt beim Kunden.
10.2. ipefon haftet nicht für Schäden, die dem Kunden oder einem Dritten durch Abnützung, missbräuchliche
Verwendung, ungewöhnliche äußere Einflüsse, Feuchtigkeit, Wärme oder Kälte entstanden sind oder, wenn der
Kunde oder ein Dritter an den ihm gelieferten Gegenständen / dem Anschluss Änderungen, Bearbeitungen oder
Versuche der Mängelbehebung vorgenommen hat.
10.3. Für Schäden aus nachweisbar verschuldeter Vertragsverletzung haftet ipefon nur bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit. Diese Beschränkung gilt nicht für Verbrauchsgeschäfte, soweit es sich um
Personenschäden handelt.
10.4. Bei Personen- und Sachschäden haftet ipefon gegenüber dem Kunden beschränkt nur bei vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführten Sachschäden.
10.5. In keinem Fall haftet ipefon für Schäden, die dritte Personen erleiden, wie auch für Folgeschäden, nicht
erzielte Ersparnisse, entgangenen Gewinn, indirekte Schäden und Seitenschäden.
10.6. Für den Fall, dass ipefon Software oder sonstige Produkte, die das Funktionieren von
Telekommunikationseinrichtungen erfordern, an den Kunden liefern, haftet ipefon nicht für die Verfügbarkeit,
Zugang und den Betriebszustand der in Anspruch genommenen nationalen und internationalen
Telekommunikationseinrichtungen und Netze, insbesondere nicht für Totalausfälle des www, Ausfall von
Servern und sonstige Betriebsunterbrechungen, die durch Dritte oder Internetserviceprovider verursacht
werden.
10.7. Die Höhe der Schadenersatzpflicht ist jedenfalls mit EUR 1.000,00 pro Schadensfall beschränkt.

11. Streitbeilegungsverfahren

11.1. Der Kunde ist berechtigt, binnen sechs Wochen nach Zugang der Rechnung bei der bei ipefon für die
Verrechnung zuständigen – auf der Rechnung angegebenen – Stelle nachweislich schriftlich Einwendungen
gegen die Höhe der verrechneten Entgelte zu erheben. Lässt der Kunde diese Frist ungenützt verstreichen, gilt
die ihm zugegangene Rechnung als genehmigt. ipefon weist den Kunden auf diese Frist und die rechtlichen
Konsequenzen seines Verhaltens in geeigneter Form – etwa durch Informationen auf der Rechnung – hin.
Langen Zahlungen des Kunden, denen (noch) keine Rechnung, jedoch eine bestehende Entgeltforderung
zugrunde liegt, bei ipefon ein, beginnt die sechswöchige Frist mit Einlangen der Zahlung bei ipefon.
11.2. Erhebt ein Kunde rechtzeitig Einwendungen, so überprüft ipefon alle der Ermittlung der umstrittenen
Rechnung zugrunde liegenden Faktoren nach einem standardisierten Überprüfungsverfahren. Das Ergebnis
dieser vorläufigen Prüfung teilt ipefon dem Kunden mit, der binnen einem Monat nach Zugang der Entscheidung
nachweislich schriftlich eine weitere Überprüfung begehren kann. Lässt der Kunde diese Frist ungenützt
verstreichen, gilt die aufgrund des Ergebnisses des Überprüfungsverfahrens dem Kunden zugestellte
Entscheidung als genehmigt.
11.3. Die aufgrund des erweiterten Überprüfungsverfahrens ergehende (endgültige) Entscheidung ist dem
Kunden nachweislich schriftlich binnen sechs Monaten nach Einlangen der Einwendungen zuzustellen. Kommt
ipefon dieser Verpflichtung binnen sechs Monaten nicht nach oder ist der Kunde mit der Entscheidung nicht
einverstanden, so kann er binnen einem Monat nach Zustellung der (endgültigen) Entscheidung bzw. nach
Ablauf der sechs Monate ein Schlichtungsverfahren gemäß den Bestimmungen des TKG einleiten oder seine
Ansprüche gerichtlich geltend machen. Lässt der Kunde diese Frist ungenützt verstreichen, gilt die (endgültige)
Entscheidung als genehmigt und der Anspruch ipefon’s als konstitutiv anerkannt.
11.4. ipefon wird den Kunden über die einzuhaltenden Fristen sowie die Bedeutung seines Verhaltens in
geeigneter Weise – etwa durch Wiedergabe auf den Rechnungen – hinweisen. Der Kunde ist ungeachtet der
Einleitung eines Schlichtungsverfahrens bzw. der gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche berechtigt,
gemäß § 122 TKG die Regulierungsbehörde zu verständigen.
11.5. Ergibt die Überprüfung der Höhe der dem Kunden verrechneten Entgelte einen Fehler zum Nachteil des
Kunden, lässt sich aber die Höhe des tatsächlich von dem Kunden zu entrichtenden Entgeltes nicht ermitteln, so
ist unter angemessener Berücksichtigung des Einzelfalles eine pauschale Festsetzung des geschuldeten
Verbindungsentgeltes derart vorzunehmen, dass der Durchschnitt der in den letzten drei
Verrechnungszeiträumen vor der strittigen Abrechnung auflaufenden Verbindungsentgelte herangezogen wird.
Hat das Vertragsverhältnis weniger als drei Verrechnungszeiträume angedauert, so ist der Durchschnitt der
Leistungsentgelte in dem vorhandenen Rechnungszeitraum heranzuziehen.
11.6. ipefon weist auf das Bestehen der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 hin.

12. Gerichtsstand/Erfüllungsort

12.1. Erfüllungsort ist der jeweilige Sitz der ipefon
12.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das sachlich für den Sitz von ipefon zuständige
Gericht.
12.3. Auf das zwischen den Vertragsparteien zustande gekommene Vertragsverhältnis ist österreichisches
Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes anzuwenden.

13. Salvatorische Klausel

13.1. Sollten einzelne Bestimmungen oder Formulierungen dieser AGBs – gerade im Hinblick auf zwingend
gesetzliche Bestimmungen (TKG,…) – unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen. Vielmehr gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung
entsprechende Bestimmung, die die Vertragspartner vereinbart hätten, wäre ihnen die Unwirksamkeit der von
ihnen gewählten Formulierung/Bestimmung bekannt gewesen. Subsidiär gelten die gesetzlichen
Bestimmungen.